Verfassungsgericht blockt Polizeigewerkschaft: Klage gegen Aufsichtsbehörde gescheitert

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Ein weißer Polizeiwagen parkt vor einer befahrenen Straße mit fahrenden Autos, umgeben von Gras und Bäumen in einer ländlichen Umgebung.

Polizeigewerkschafts-Beschwerde abgelehnt - Verfassungsgericht blockt Polizeigewerkschaft: Klage gegen Aufsichtsbehörde gescheitert

Gericht weist Klage der Polizeigewerkschaft ab

Gericht weist Klage der Polizeigewerkschaft ab

Gericht weist Klage der Polizeigewerkschaft ab

  1. Dezember 2025, 11:22 Uhr

Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) ist mit ihrer Klage gegen die neue unabhängige Polizeiaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen gescheitert. Das Verfassungsgericht des Landes wies die Beschwerde als unzulässig ab, da die Gewerkschaft nach Ansicht der Richter keine ausreichende Klagebefugnis besaß.

Der Streit begann im März 2025, als der Landtag von NRW für die Schaffung eines unabhängigen Polizeibeauftragten stimmte. Diese neue Stelle soll unter der Aufsicht des Parlaments stehen und Befugnisse erhalten, um das Verhalten von Polizeibeamten zu untersuchen. Die DPolG lehnte dies vehement ab, insbesondere die Regelungen, die es dem Beauftragten ermöglichen, eigenständige Ermittlungen einzuleiten – entweder nach Abschluss von Strafverfahren oder parallel dazu.

Die Gewerkschaft zog daraufhin vor das Verfassungsgericht und argumentierte, das Gesetz untergrabe die Unabhängigkeit der Polizei. Doch das Gericht lehnte die Beschwerde ab und begründete dies damit, dass die DPolG selbst nicht unmittelbar von der Regelung betroffen sei und daher kein Recht habe, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Der Fall folgte auf frühere Beratungen der Landesregierung NRW, die bereits Pläne für einen unabhängigen Aufsichtsbeauftragten geprüft hatte. Mit der Entscheidung des Gerichts ist der Weg nun frei für die Umsetzung des neuen Systems, ohne weitere rechtliche Blockaden durch die Gewerkschaft.

Da die Klage abgewiesen wurde, bleibt das Gesetz zur Einrichtung des unabhängigen Polizeibeauftragten in Kraft. Der Beauftragte erhält damit die ursprünglich vorgesehene Befugnis, Polizeimaßnahmen zu überprüfen. Das Urteil bestätigt zudem, dass die DPolG die Gesetzgebung nicht durch Verfassungsbeschwerden verhindern kann.