11 May 2026, 02:09

Patient scheitert mit Klage gegen 5,30 Euro Medikamenten-Zuzahlung

Plakat mit der Aufschrift "$160 Milliarden die Menge, die Steuerzahler sparen werden, seit Medicare niedrigere Arzneimittelpreise verhandeln kann" mit einem Logo.

Patient scheitert mit Klage gegen 5,30 Euro Medikamenten-Zuzahlung

Ein deutscher Patient hat seinen Rechtsstreit gegen eine Krankenkasse wegen einer Zuzahlung von 5,30 Euro für ein ersatzweise abgegebenes Medikament verloren. Das Landessozialgericht (LSG) entschied, dass die Regelung der Kasse nicht gegen seine Rechte verstoße, und bestätigte damit ein früheres Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Krankenkasse Zuzahlungen durchsetzen darf, wenn günstigere Alternativen verfügbar sind.

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Der Streit begann, als die Apotheke des Patienten sein verschriebenes Medikament wiederholt durch eine preiswertere Variante ersetzte. Nach §35 SGB V können Krankenkassen die Zuzahlungen um bis zu 50 Prozent senken, wenn ein gleichwertiges, aber günstigeres Arzneimittel zur Verfügung steht. Der Patient argumentierte jedoch, dass diese Austauschpraxis zu unerwarteten Kosten führe und die finanzielle Belastung unrechtmäßig auf ihn abgewälzt werde.

Das Gericht wies seine Klage zurück und stellte klar, dass die Zuzahlungen angemessen seien und keine Grundrechte verletzten. Zudem präzisierte es, dass Patienten Ärzte nicht dazu verpflichten können, das aut-idem-Feld – das Substitutionen erlaubt – anzukreuzen, es sei denn, es besteht eine Rabattvereinbarung. Die Krankenkasse hatte dem Patienten zwar angeboten, die 5,30 Euro in diesem Fall zu erstatten, lehnte jedoch seine weitergehende Forderung nach einer förmlichen Unterlassungserklärung ab.

In seiner Begründung betonte das Gericht, dass das Hauptziel der Regelung darin bestehe, die Ausgaben im Gesundheitswesen durch die Förderung rabattierter Arzneimittel zu senken. Zudem dürften Krankenkassen Zuzahlungen nur dann erlassen, wenn nachweisbare Einsparungen erzielt würden – nicht aufgrund individueller Patientenumstände.

Die Entscheidung bestätigt, dass Krankenkassen Zuzahlungen für ersetzte Medikamente auf Grundlage des geltenden Rechts durchsetzen können. Patienten erhalten nur dann Rabatte, wenn formelle Vereinbarungen zwischen Kassen und Herstellern bestehen. Das Urteil schafft damit einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten über Rezeptsubstitutionen und Kostenbeteiligung.

Quelle