Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Apotheken in Nordrhein-Westfalen erhalten mehr Flexibilität bei der Abgabe von Medikamentengrößen
Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Regelung, die Apotheken mehr Spielraum bei der Abgabe von Arzneimittelpackungen einräumt: Künftig dürfen sie die kleinste verfügbare Packungsgröße ausgeben – selbst wenn diese über dem üblichen Standard liegt. Die Änderung soll die Entlassungsmanagement-Prozesse für Patienten und Apotheker vereinfachen.
Bisher waren Apotheken verpflichtet, bei der Rezeptbelieferung die kleinste Standardgröße (N1) abzugeben. Da diese jedoch nicht immer vorrätig ist, kam es immer wieder zu Verzögerungen und Unklarheiten. Mit der neuen Regelung dürfen Apotheken, falls die N1-Packung nicht verfügbar ist, die nächstkleinere Größe ohne Sanktionen ausgeben.
Die Regelung betrifft die gesetzlichen Krankenkassen, wobei bisher noch keine Kasse in der Region bestätigt hat, ihre Arzneimittelversorgungsverträge entsprechend anzupassen. Bei Ersatzkassen war die Abgabe größerer Packungen bereits möglich – allerdings nur mit entsprechender Dokumentation und einer speziellen Pharmazentralnummer (PZN 06460731). Die kommende Änderung entfällt diese Pflicht für die gesetzlichen Kassen und vereinfacht so das Verfahren. Apotheker müssen jedoch weiterhin einen verpflichtenden Vermerk anbringen, wenn sie eine nicht standardmäßige Packungsgröße abgeben. Dies sichert Transparenz, während gleichzeitig mehr praktische Lösungen für die Patientenversorgung geschaffen werden.
Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und zielt darauf ab, logistische Hürden für Apotheken zu verringern. Patienten könnten künftig etwas größere Packungen erhalten, wenn die kleinste Größe nicht verfügbar ist – allerdings mit weniger Bürokratie. Die Anpassung ist Teil der laufenden Bemühungen, Effizienz und eine sachgerechte Arzneimittelversorgung in Einklang zu bringen.

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