30 May 2026, 16:04

Wann die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit wird – und wann nicht

Gerichtliche Entscheidungen zu Weihnachtsfeiern: Was kann ich tun und was nicht?

Wann die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit wird – und wann nicht

Deutsche Gerichte haben kürzlich widersprüchliche Urteile zu betrieblichen Weihnachtsfeiern gefällt und damit klargestellt, wann diese als Arbeitsveranstaltungen gelten – und wann nicht. In einem Fall verloren zwei Mitarbeiter ihre Stellen, nachdem sie Wein getrunken und Sachschäden verursacht hatten. In einem anderen wurde eine Verletzung beim Bowling als Arbeitsunfall anerkannt. Ein drittes Urteil verweigerte einem krankgemeldeten Arbeitnehmer das Recht auf ein Geschenk von der Feier.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Kündigung zweier Angestellter, die nach offizieller Feierende Wein tranken und im Veranstaltungsort ihrer Firmenweihnachtsfeier Verwüstungen hinterließen. Das Gericht sah ihr Verhalten als kündigungswürdig an, da die Veranstaltung bereits beendet war und die Räumlichkeiten nicht mehr unter betrieblicher Aufsicht standen.

In Berlin urteilte das Sozialgericht anders: Eine Mitarbeiterin, die sich bei einem vom Unternehmen organisierten Bowlingturnier im Rahmen der Weihnachtsfeier verletzte, konnte den Vorfall als Arbeitsunfall geltend machen. Das Gericht stufte die Zusammenkunft als „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ ein, die damit unter die Regeln des Arbeitsschutzes fällt.

Unterdessen entschied das Amtsgericht Köln, dass ein erkrankter Mitarbeiter keinen rechtlichen Anspruch auf ein iPad habe, das auf der Firmenweihnachtsfeier verteilt wurde. Das Gericht argumentierte, die Feier sei eine „freiwillige Veranstaltung“ und das Geschenk eine „freiwillige Leistung“ gewesen – kein mit dem Arbeitsverhältnis verbundener Anspruch.

Diese Urteile ziehen klare Grenzen für betriebliche Weihnachtsfeiern. Fehlverhalten nach Dienstschluss kann zur Kündigung führen, während Verletzungen bei organisierten Veranstaltungen als Arbeitsunfälle anerkannt werden können. Geschenke bei freiwilligen Treffen bleiben hingegen Ermessenssache und sind für abwesende Mitarbeiter nicht garantiert.

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