14 March 2026, 08:07

BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken

Ein Plakat mit Text und einem Logo, auf dem steht: "Verringerung der Arzneimittelkosten unter der Biden-Harris-Regierung"

BSG-Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken

Ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) verändert die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in deutschen Apotheken. Demnach muss die Erstattung auf der kleinsten verfügbaren Packungsgröße basieren, die für die Zubereitung benötigt wird – selbst wenn nur ein Bruchteil davon verwendet wird. Damit ist ein Streit zwischen Apotheken und Krankenkassen über die Preisgestaltung beigelegt.

Der Konflikt entbrannte nach dem 1. Januar 2024, als eine regulatorische Änderung die bisherige Preisliste für verschreibungspflichtige Medikamente abschaffte. Zuvor konnten Apotheken die tatsächlich verwendete Menge in Rechnung stellen. Nun müssen sie die kleinste Packung wählen, die die verschriebene Menge abdeckt, um unnötige Überschüsse zu vermeiden.

Die Krankenkassen plädierten für eine anteilige Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch der Inhaltsstoffe. Die Apotheken hingegen bestanden darauf, die kleinste erforderliche Packung in Rechnung zu stellen – unabhängig vom Verbrauch. Das BSG gab den Apotheken recht und bestätigte, dass die Abrechnung sich an der Standardpackungsgröße orientieren muss und nicht an der tatsächlich verbrauchten Menge.

Das Gericht stellte zudem klar, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, Packungen aufzutrennen oder Reimporte für die Rezepturherstellung zu beschaffen. Zwar könne eine mengengestützte Preisgestaltung vertraglich vereinbart werden, doch eine solche Regelung existiere in diesem Fall nicht. Das Urteil gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe und sorgt so für einheitliche Abrechnungspraktiken.

Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass die Entscheidung das Prinzip des "Rezepturrabatts" stärkt: Apotheken rechnen die kleinste notwendige Packung ab – nicht die tatsächlich verwendete Menge. Das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, soll die Abrechnung vereinfachen und die Kosten kontrollieren, ohne Teilmengen oder Haltbarkeit zu berücksichtigen.

Das BSG-Urteil setzt einen klaren Maßstab für die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln. Apotheken werden künftig ihre Erstattungsansprüche auf die kleinste benötigte Packung stützen, ohne den Krankenkassen Einzelkäufe begründen zu müssen. Die Entscheidung beseitigt zwar Unsicherheiten, hält aber strenge Kostenvorgaben für die Krankenversicherer aufrecht.

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